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Abgeltungssteuer oder individueller Steuersatz: Bundesverfassungsgericht prüft und bewertet

Zinserträge sind aus Sicht der Einkommensteuer Kapitalerträge. Das gilt sowohl für die Geldanlage bei Kreditinstituten wie Banken und Sparkassen als auch für Zinserträge aus der Vergabe eines Privatkredits. Doch was gilt als privates Darlehen im steuerrechtlichen Sinne, und wie privat darf das Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer für welche Besteuerung eigentlich sein?

Ganz allgemein ist ein Privatkredit die nichtgewerbliche Darlehensvergabe. Üblicherweise wird es von einer an die andere Privatperson vergeben. Das kann ein sehr naher Angehöriger sein so wie die Ehefrau, ein entfernter Verwandter oder ein Bekannter. Entscheidend ist das Geldleihen auf privater und nicht auf gewerblicher Basis. Der Geldgeber muss den Ertrag aus der Darlehensvergabe versteuern. Gängige Praxis ist die Erhebung der Abgeltungssteuer auf den Zinsertrag in Höhe von 25%, zuzüglich Solidaritätszuschlag nebst Kirchensteuer. Davon weicht das Finanzamt dann ab, wenn es sich bei dem Darlehensnehmer um, wie es definiert wird, „eine dem Darlehensgeber besonders nahe stehende Person handelt“. Dann wird anstelle des pauschalen Abgeltungs- der individuelle Steuersatz des Darlehensgebers zugrundegelegt. Das geschieht, wenn der Darlehensnehmer in seiner eigenen, getrennten Steuererklärung die gezahlten Kreditzinsen als Werbungs- oder als Betriebskosten steuerlich geltend macht.

Ob das so seine Richtigkeit hat oder nicht, wird zurzeit vom Bundesverfassungsgericht unter dem AZ 2BvR523/15 geprüft. Der Prüfung liegt ein konkreter Fall zugrunde, in dem der Ehemann seiner Ehefrau ein Privatdarlehen gewährt hat. Bis hin zum Bundesfinanzhof ist die Erhebung der 25%igen, in diesem Fall deutlich geringeren Abgeltungssteuer abgelehnt worden mit der Begründung, dass die Ehefrau von ihrem Ehemann finanziell abhängig sei; nachzulesen unter AZ VIII R8/14. Nicht nur der betreffende Ehemann, sondern zahlreiche weitere Ehepaare bundesweit warten mit Spannung darauf, was die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht ergibt. Engere Familienbande als die einer Ehe gibt es kaum noch, einmal abgesehen von den leiblichen Kindern in gerader Linie.