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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen grundsätzlich  den Gewinn nicht mindern. Zu den Aufwendungen zählen auch die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers. Ein auf 1.250 € begrenzter Betriebsausgabenabzug ist möglich, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unbeschränkt können die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.

Ein Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs war überregional hauptsächlich für einen Auftraggeber tätig. Die zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers betrug etwa 50 %, ansonsten besuchte er Kunden. Das Finanzamt sah in der Nutzung des Arbeitszimmers nicht den Tätigkeitsmittelpunkt und berücksichtigte von den geltend gemachten Aufwendungen nur 1.250 € als Betriebsausgabe. Mit seiner Klage beim Finanzgericht Münster (FG) wandte er ein, dass er die meisten seiner Aufgaben nicht im Außendienst habe erledigen können. Kundenakquise und –pflege erfolge vom Arbeitszimmer aus, ebenso die individuelle Bedarfsermittlung für die Produkte, deren Auftragsannahme und –abwicklung. Die Vorstellung neuer Produkte erfolge regelmäßig auf Messen und nicht beim Kunden.  Das Finanzamt verwies auf eine vertragliche Klausel, die den Handelsvertreter zum monatlichen Besuch der Kunden verpflichtete.

Das FG gab der Klage des Handelsvertreters statt und erkannte an, dass es sich bei seiner Tätigkeit nicht um eine klassische Außendiensttätigkeit handelt, bei der nur vor- und nachbearbeitende Arbeiten im Arbeitszimmer durchgeführt werden.  Der Handelsvertreter hatte die monatlichen Kundenbesuche auch nicht durchgeführt, da es dazu keine Notwendigkeit gab. Er lieferte die Produkte auch nicht selbst aus.  Insoweit stand die Reisetätigkeit nicht im Mittelpunkt.  Stattdessen war er Ansprechpartner hinsichtlich des Sortiments und der Annahme von Bestellungen und Reklamationen.  Er musste den Überblick hinsichtlich des Bestellverhaltens seiner Kunden behalten und individuelle Angebots- und Bedarfsermittlungen erstellen. Dem gab das FG ein qualitativ höheres Gewicht, als  den Kundenbesuchen. Auch die Kundenakquise sei nicht ausschließlich als dem Außendienst dienende Tätigkeit anzusehen.