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Wird durch bauliche Maßnahmen der Gebäudewert erhöht, entfallen die entstandenen Kosten auch auf das Arbeitszimmer. Dieser Schluss kann aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster gezogen werden. Der Steuerpflichtige hatte sein Badezimmer modernisiert und die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Kosten als Betriebsausgabe abgesetzt. Die Anerkennung erfolgte, weil das Arbeitszimmer Betriebsvermögen darstellt und eine Entnahme mit dem anteiligen Gebäudewert zu versteuern ist. Durch die Modernisierungsmaßnahme wurde der Gebäude- und damit auch der Entnahmewert erhöht.