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Ältere Freistellungsaufträge ab 2016 ungültig

Freistellungsaufträge an Geldinstitute aus Zeiten vor 2011 endeten mit 2015: Jenen Aufträgen fehlt eine steuerliche Identifikationsnummer, auch Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID, Steuer-IdNr., IdNr) genannt. Anleger ermitteln jetzt also ihre Geldinstitute mit veralteten Aufträgen. Diesen Banken nennen Investoren bei Bedarf lediglich ihre IdNr – Banken aktualisieren dann alle relevanten Dokumente und Abläufe. Jene Steuer-IdNr. finden Steuerpflichtige in Einkommensteuerbescheiden bzw. Lohnsteuerbescheinigungen. Alternativ fordern Interessierte ihre Nummer schlicht beim Bundeszentralamt für Steuern (bzst.de) an. Diese Behörde schickt Steuer-IDs postalisch innerhalb von vier Wochen.

Hintergrund

Anleger stellen jährliche Erträge bis 801 Euro steuerfrei, also Verkaufsgewinne sowie Dividenden und Erträge für Zinsen. Dazu dienen Freistellungsaufträge (FSA) als schriftliche Anweisung an Kreditinstitute. Dann ziehen jene Banken keine Steuern auf Kapitalerträge ab gemäß § 44a EStG. Ebenso nutzen Institute dann den Sparer-Pauschbetrag im aktuellen Jahr zur Besteuerung von Kapitalerträgen. Dieser Betrag von 801 Euro gilt seit 2009 – Erträge in jenem Rahmen bleiben steuerfrei. Kreditinstitute führen 25 Prozent auf nicht freigestellte Kapitalerträge an Finanzämter ab. FSA lassen sich von natürlichen wie manchen juristischen Personen, etwa Vereinen, erteilen.

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