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[one_second]Kindergeld auch bei Nebenjob des Kindes[/one_second]
[one]Eltern erhalten für ihr volljähriges, nebenbei erwerbstätiges Kind auch dann Kindergeld, wenn das Kind die Geringfügigkeitsgrenze bezüglich der Stunden überschreitet. Das gilt in jedem Fall, wenn das Kind das endgültige Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich daher noch in der Ausbildung befindet. Diesen Standpunkt hat ein Vater mit einem abschließenden Urteil vor dem BFH (Bundesfinanzhof) durchgesetzt. Die Familienkasse hatte ihm das Kindergeld für seinen Sohn gestrichen, weil dieser zwischenzeitlich in einem Nebenjob über 20 Stunden wöchentlich arbeitete und damit die Geringfügigkeitsgrenze überschritt. Gegen die Streichung legte der Vater zunächst erfolglos Widerspruch ein und klagte schließlich. In letzter Instanz landete der Fall vor dem Bundesfinanzhof. Die dortigen Richter entschieden, dass die Behörde das Geld nicht streichen durfte. Es sei stets erkennbar gewesen, dass der Sohn nach seiner Berufsausbildung noch weiter studieren wolle und daher seine Ausbildung nach der Lehrzeit nicht zu Ende sei. Der junge Mann wollte Elektroingenieur oder -techniker werden und hatte sich bereits als Vorbedingung für sein Studium an einer Fachoberschule eingeschrieben. Zwischenzeitlich verdiente er in einer Nebentätigkeit Geld. Aus dem Urteil geht hervor, dass Eltern Anspruch auf das Kindergeld vor vollendetem 25. Lebensjahr haben, wenn die Ausbildung erkennbar noch nicht abgeschlossen ist. Sollte das Kind einen weiterführenden Ausbildungsweg anstreben, ist eine Dokumentation hierzu im Antrag auf das Kindergeld hilfreich.[/one]

[one_second]Zur Begründung des Gerichts[/one_second]
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Unter dem Aktenzeichen V R 27/14 verhandelte der BHF den Fall abschließend. Grundlage für das Urteil war unter anderem, dass der Sohn im Streitzeitraum tatsächlich eine Aufnahmezusage an einer weiterführenden Fachoberschule erhalten hatte, sich also erkennbar in der Ausbildung befand. Es gab daher keine Anhaltspunkte für die Vermutung, dass der Sohn nicht ausbildungswillig gewesen wäre. Die Vollzeiterwerbstätigkeit ist allein noch kein Indiz für das Ende der Ausbildung, daher erlischt auch nicht der Anspruch auf Kindergeld. Die erstmalige Berufsausbildung war im Sinne des § 32 EStG deshalb nicht abgeschlossen, weil der junge Mann noch nicht befähigt war, den tatsächlich angestrebten Beruf auszuüben. Erst dann tritt nach Auffassung des BFH der “Verbrauch der Erstausbildung” ein. Der § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz legt fest, dass hierfür das Berufsziel des Kindes maßgebend ist. Betroffen von dieser Auslegung sind sämtliche jungen Leute beziehungsweise ihre Kindergeld beziehenden Eltern, die nach einer Berufsausbildung noch studieren möchten. In diesem Sinne hat das Urteil eine sehr weitreichende Bedeutung.[/one]

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