Mit dem Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Entlastung, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, von Bürokratie werden mehr kleine Unternehmen von den handelsrechtlichen bzw. steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit. Sowohl im Handelsgesetzbuch als auch in der Abgabenordnung soll der Umsatz-Schwellenwert von 500.000 EUR um 100.000 EUR auf 600.000 EUR angehoben werden. Bislang buchführungspflichtige Unternehmen können damit künftig ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Geplant ist, dass die neuen Schwellenwerte erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden sind.
Hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs bei Ehegatten wurde 2010 das Faktorverfahren eingeführt. Die Gültigkeit des errechneten Faktors soll von einem auf zwei Jahre verlängert werden. Künftig kann ihn der Steuerpflichtige, bei geänderten Verhältnissen, auch anpassen lassen. Ändern sich die Voraussetzungen für einen Freibetrag besteht Anzeigepflicht. Die Eheleute/Lebenspartner müssen sich dann auch bezüglich der Höhe des Faktors erklären. Die erstmalige Anwendung soll in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt werden.
Rückwirkend ab 01.01.2015 soll die Arbeitslohngrenze für die Lohnsteuerpauschalierung angehoben werden. Arbeitgeber haben für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung. Hierfür galt bislang eine Arbeitslohngrenze von durchschnittlich 62 EUR je Arbeitstag. Durch die Einführung des Mindestlohns entstand für den Gesetzgeber Handlungsbedarf.
Die Grenze wird auf 8,50 EUR x 8 Stunden = 68 EUR erhöht.
In vielen Statistikgesetzen sind Anhebungen der Umsatzschwellenwerte geplant, die zu einer Reduzierung der Meldepflicht führen.
Die Länderkammer hat in den vergangenen Jahren vergeblich Vorschläge zu einer Steuervereinfachung und eines damit einhergehenden Bürokratieabbaus angeregt. Der Arbeitnehmerpauschbetrag sollte angehoben und für die Benutzung des häuslichen Arbeitszimmers eine monatliche Pauschale von 100 EUR eingeführt werden. Ergänzungen des Bürokratieentlastungs-gesetzes durch den Bundesrat sind somit denkbar.