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Das Bestimmungslandprinzip bei Leistungen an Nichtunternehmer ist künftig nicht mehr anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer nur in einem Staat ansässig ist. Dabei gilt eine Umsatzgrenze von 10.000 € für die erbrachten Leistungen in den anderen Mitgliedsstaat, die im vorangegangenen und laufenden Kalenderjahr nicht überschritten bzw. voraussichtlich nicht überschritten wird. Für die Rechnungsstellung sind die Vorschriften des Landes des leistenden Unternehmers zu beachten. Dafür muss für die in anderen Mitgliedsstaaten steuerbaren Umsätze der Mini-One-Stop-Shop genutzt werden.