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Utility-Token stellen in der Regel keine Wertpapiere, Vermögensanlagen oder andere Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes dar und werden auch in den meisten Fällen zukünftig keine elektronischen Schuldverschreibungen darstellen. Damit unterfällt die Emission dieser Token anders als die zukünftige Emission von elektronischen Schuldverschreibungen nicht dem Wertpapierprospektgesetz bzw. der Wertpapierprospektverordnung. Auch der Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes ist regelmäßig nicht eröffnet. Es besteht daher derzeit in der Regel keine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospektes oder Informationsblattes vor dem öffentlichen Angebot von Utility-Token. Die gleichwohl regelmäßig veröffentlichen sogenannten „Whitepaper“ stellen kein vergleichbares Informations- und Haftungsdokument dar. Sie enthalten regelmäßig nur unzureichende Angaben u.a. zum Projekt, zu den Risiken, zu den mit den Token verbunden Rechten und zu potentiellen Interessenkonflikten. Sie ermöglichen daher regelmäßig keine informierte Investorenentscheidung. Gleichzeitig birgt die Investition in Utility-Token erhebliche Risiken.

Die Notwendigkeit, angemessene Risikoaufklärungspflichten zu schaffen, wird auch von der europäischen Finanzaufsichtsbehörde ESMA in ihrer jüngsten Empfehlung an die europäischen Institutionen zu ICOs und Crypto-Assets vom 9. Januar 2019 (Advice to the European Union Institutions on initial coin offerings and crypto-assets, ESMA-157-1391) betont.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Handlungsoptionen:

a) Die auf Grund der Empfehlung der ESMA zu erwartende europäische Regulierung wird abgewartet und Deutschland bringt sich aktiv in diesen europäischen Gesetzgebungsprozess ein. Nur mit einer europäischen Regulierung wird das für den gemeinsamen digitalen Binnenmarkt notwendige einheitliche Rahmenwerk für die Emission von Utility-Token erreicht. ESMA spricht sich daher in seiner Empfehlung an die Europäischen Institutionen gegen nationale Regulierungsregime aus.

Nach einer im Herbst 2018 veröffentlichten Studie (Ernst & Young, „Initial Coin Offerings, The Class of 2017 – one year later“ vom 19. Oktober 2018) notierten von den 2017 emittieren Token 86% unter ihrer ersten Kursfeststellung; 30% haben nahezu ihren vollständigen Wert verloren. Im Durchschnitt weisen ICOs aus dem Jahr 2017 einen Verlust gegenüber den erreichten Höchstkursen von 66% aus. 

b) Als Brückenlösung könnte bis zur Schaffung eines europäischen Regulierungsregimes das öffentliche Angebot von Utility-Token national reguliert werden. Dazu könnte gesetzlich bestimmt werden, dass ein öffentliches Angebot von Utility-Token erst erfolgen darf, wenn der Anbieter zuvor ein Informationsblatt veröffentlicht hat. Der Inhalt des Informationsblattes und die Reihenfolge der Angaben sollten gesetzlich festgelegt werden und die Veröffentlichung muss von der BaFin gestattet werden.

Weiteres Vorgehen

Nach Durchführung und Auswertung der öffentlichen Konsultation dieses Eckpunktepapiers ist die Erstellung eines Referentenentwurfs geplant, der die Rückmeldungen zu diesen Papier und den darin vorgeschlagenen Handlungsoptionen entsprechend berücksichtigt.