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Kryptorecht

Kryptorecht

SBS-Tax als Steuerberatungskanzlei hat sich bereits vor einigen Jahren auf die steuerrechtliche Behandlung von Krypto-Währungen spezialisiert. Unsere Steuerberater betreuen deutschlandweit unter anderem in Hamburg, Bremen, Berlin und Stuttgart Unternehmen und Privatpersonen, die sich mit steuerrechtlichen Herausforderungen im Kryptowährungsbereich zu befassen haben.

Dabei ist SBS-Tax sowohl bei der Steuergestaltung (Steueroptimierung, Steuervermeidung) ebenso wie bei der Vertretung in Konfliktsituationen mit den Finanzämtern außergerichtlich wie auch vor den Finanzgerichten tätig. 

Zu den Mandanten von SBS-Tax gehören unter anderem Mining-Pool-Betreiber, Bitcoin-Händler, Fintech-Unternehmen, ebenso wie Privatinvestoren, die Investments in Bitcoin, Altcoins, ICOs oder sonstige Fintech-Projekte getätigt haben. 

Bitcoins, Altcoins und Steuer: Die wichtigsten Fakten kurz zusammengefasst

Wer sich mit Bitcoin-Handel oder sonstigen Investments im Bereich der Kryptowährung befasst, muss dies spätestens am Ende des Jahres auch steuerrechtlich betrachten. Aufgrund des Umstandes, dass es sich hier um eine noch sehr neue Technologie und „Kapitalanlageform“ handelt, gibt es hinsichtlich der steuerrechtlichen Betrachtung noch so gut wie keine finanzgerichtliche Rechtsprechung und auch die Finanzämter fangen gerade erst an, sich mit diesem Thema intensiver zu befassen. 

Wichtig zu wissen ist bei der steuerrechtlichen Betrachtung von Kryptowährungen. zunächst, dass Bitcoins, Altcoins und Co. in Deutschland weder eine gesetzliche Währung noch ein sonstiges gesetzliches Zahlungsmittel darstellen. Gleichwohl werden Bitcoins und Altcoins insbesondere im Internet auf sogenannten Exchanges (Kryptowährungs-Wechselstuben) gehandelt. Diesbezügliche Handelsgewinne werden über das Ertragssteuerrecht behandelt. Je nachdem, ob eine private Person, Personenhandelsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft den Handel betreibt, fallen Einkommens-, Körperschafts- und/oder Gewerbesteuer an. 

Anders als im Bereich des Aktien- oder Wertpapierhandels unterfallen Bitcoin-Handelsgewinne nach Auffassung verschiedener Finanzämter nicht der Quellbesteuerung (Abgeltungssteuer). Stattdessen bewerten unterschiedliche Finanzämter den Bitcoin- und Altcoin-Handel als private Veräußerungsgeschäfte. Spekulationsgewinne werden somit nach § 23 EStG besteuert. Hier gilt für Privatpersonen eine steuerrechtliche Freigrenze von bis zu 600,00 €. Für Privatanleger von besonderer Bedeutung ist die Haltefrist der Kryptocoins. Hält ein Privatanleger den erworbenen und/oder „geschürften“ Bitcoin, Ether, Bitcoin-Cash, Litecoin, Dash, Monero, NEM oder sonstigen Altcoin für eine Frist von einem Jahr, sind die Veräußerungsgewinne steuerfrei. Wird die Haltefrist von einem Jahr nicht eingehalten, so fällt die entsprechende Spekulationssteuer an. Dabei ist es unerheblich, ob ein Bitcoin etwa verkauft wurde und hierfür die Fiat-Währung Euro erhalten wurde, oder ob ein Bitcoin gegen eine andere Kryptowährung wie etwa Ripple „getauscht“ wurde. Privatinvestoren sind daher gut beraten, die Haltefrist zu wahren und die Zeitpunkte des An- oder Verkaufs einer Kryptowährung hinreichend zu dokumentieren und die Dokumentationen für den Jahresabschluss/die Steuererklärung aufzubewahren, um den hinreichenden Beweis gegenüber den Finanzämtern über die Handelstätigkeit und die Wahrung der Haltefrist nachweisen zu können. 

Eine differenzierte Betrachtung ist erfordert, sofern ein Anleger in das. Mining, Mining-Pools oder vergleichbare Krypto-Investment-Möglichkeiten investiert. Hier wird der Gewinn des privaten Investors grundsätzlich nicht nach § 23 EStG versteuert, da es sich nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Vielmehr ist hier eine differenzierte steuerrechtliche Betrachtung erforderlich, die von der konkreten Art der Anlage bzw. der Gewinnausschüttung abhängig ist. 

Ein weiteres relevantes Thema, mit denen sich die Finanzämter vermehrt auseinandersetzen, ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bitcoins und Co. Dabei gibt es gegenwärtig unterschiedliche Ansichten, ob der Bitcoin-Handel der Umsatzsteuer unterfällt oder nicht. So vertreten einige Finanzämter gegenwärtig die Auffassung, dass der Bitcoin-Handel der Umsatzsteuer unterfällt. Sie lassen allerdings dabei die Rechtsauffassung des EuGH außer Acht, der bereits im Jahr 2015 entschied, dass gewerbliche Umsätze aus dem Umtausch von Krypto-Währungen (in diesem Fall Bitcoins) in z.B. Euro grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind. Der oberste europäische Gerichtshof begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass Bitcoins mit staatlichen Zahlungsmitteln gleichzusetzen seien und der Handel somit als Devisengeschäft bzw. einem Devisengeschäft ähnlich zu behandeln sei, das von der Umsatzsteuer befreit sei. 

Sofern Sie Fragen im Bereich der Besteuerung von Bitcoin und Co. haben, können Sie uns sehr gerne für ein kostenloses Erstgespräch unter beratung@sbs-tax.de oder telefonisch unter 040/63 70 62 kontaktieren.