Betreiber von elektronischen Marktplätzen sind ab 2019 verpflichtet, für Umsätze, für die eine Steuerpflicht in Deutschland in Betracht kommt, Aufzeichnungen zu den Nutzern zu führen. Um Umsatzsteuerausfällen entgegenzuwirken haftet der Betreiber nur in den Fällen nicht, in denen er eine Bescheinigung der Finanzverwaltung vorlegt.