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Hintergrund

Bisweilen finanzieren Arbeitnehmer spezielle Feiern aus zugleich beruflichem wie privatem Anlass. Womöglich lassen sich dann Kosten für berufliche Zwecke von der Steuer absetzen. Dazu präzisiert der Bundesfinanzhof (BFH) in Az. VI R 46/14: Nachprüfbar berufliche Kostenteile lassen sich absetzen. Bisher verweigerten Finanzämter oft pauschal jenen Abzug von Werbungskosten: Berufliche Ausgabenteile seien nicht nachprüfbar. Als oberster Gerichtshof für Steuern erlässt der BFH finanzamtlich maßgebende Urteile. Behördlich untersteht der BFH dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – gerichtlich allerdings wirkt der BFH unabhängig.

Details zum vorliegenden Fall

In der konkreten Situation feierte ein Arbeitnehmer seinen runden Geburtstag sowie seine bestandene Prüfung zum Steuerberater. Daran nahmen etwa 100 Personen teil, auf die er seine Kosten gleichmäßig aufteilte. Für den Anteil der 46 beruflich geladenen Teilnehmer zog er Werbungskosten ab. Finanzamtlich hingegen galten sämtliche Kosten als Privatausgaben, was zum BFH-Urteil führte: Jene beruflichen Kosten lassen sich sehr wohl abziehen – die Liste der Gäste erlaubt die nachprüfbare Abgrenzung. Schließlich seien Gäste entweder beruflich oder privat mit dem Steuerberater verbunden. Zugleich betont der BFH: Mitfeiernde Kollegen beweisen nicht stets berufliche Anlässe von Feiern – immerhin pflegen enge Kollegen oft parallel private Kontakte. Vor jenem Urteil ermöglichte der BFH die Privat-Beruf-Trennung schon für Arbeitsmittel und Reisen.

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